Satzung der Flüchtlingshilfe Lengerich e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Flüchtlingshilfe Lengerich e. V. “.
  2. Er hat seinen Sitz in Lengerich / Westfalen.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 1.1.1977. Zweck des Vereins ist die Beratung und Betreuung von Flüchtlingen in allen sozialen Angelegenheiten.
  2. Er verfolgt darüber hinaus das Ziel, in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Probleme der Flüchtlinge zu schaffen und die Bereitschaft zur Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen.
  3. Der Tätigkeitsbereich umfasst hauptsächlich das Gebiet von Lengerich und Umgebung.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– die Einrichtung einer Beratungsstelle,

– die Einrichtung eines Begegnungszentrums für Flüchtlinge,

– intensive, aufklärende Öffentlichkeitsarbeit über die Lage von Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland.

-die Einrichtung, Unterstützung und Förderung unterschiedlicher Kurse und Gruppen, die die Integration von Flüchtlingen fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Beiträge werden in Geld erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§6 Vorstand

  1. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, zweite und dritte

Vorsitzende.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die innere Führung der Geschäfte obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem dritten Vorsitzenden
  • einem Kassierer
  • bis zu zwei Beisitzern.

(3)Die Aufgabenverteilung der Beisitzer regelt die Vorstandschaft intern.

(4)Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Amt im Vorstand vakant, so ist innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit durchzuführen. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein.

(6) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(7) Die Sitzungen der Vorstandschaft sind in der Regel öffentlich.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich gegebenenfalls auch elektronisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über den Haushaltsplan des Vereins, Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen ab 2500 Euro, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
  6. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§8 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in Mitgliederversammlungen gefallenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen Teilen an „pro asyl“ und die „GGUA“, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

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